Elektronischer Rechtsverkehr mit der Sozialgerichtsbarkeit

In der Sozialgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz ist es möglich, Dokumente elektronisch zu übersenden. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz und die Sozialgerichte wurden in dem Zeitraum von Ende Oktober 2005 bis Anfang Oktober 2006 stufenweise für den elektronischen Rechtsverkehr eingerichtet.

Neue Regelungen im elektronischen Rechtsverkehr ab 01.01.2018

Seit dem 01.01.2018 müssen die zu übermittelnden elektronische Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem der folgenden sicheren Übermittlungswege gemäß § 65a Abs. Abs. 4 SGG eingereicht werden:

  1. Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt.
  2. Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
  3. Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
  4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.

Soweit elektronische Dokumente mit einer qualifiziert elektronischen Signatur versehen sind, können sie ebenfalls entweder auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gesandt werden.

Für Personen die nicht zu den "professionellen Einreichern", wie z.B. Rechtsanwälten und Behörden, gehören, steht für die elektronische Kommunikation damit insbesondere der Weg über das EGVP oder die Nutzung eines DE-Mail Kontos zur Verfügung.

Die DE-Mail-Adressen der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit lauten:

 

Landessozialgericht Rheinland-Pfalzlsg-rlp@egvp.de-mail.de
Sozialgericht Koblenzsg-koblenz@egvp.de-mail.de
Sozialgericht Mainzsg-mainz@egvp.de-mail.de
Sozialgericht Speyersg-speyer@egvp.de-mail.de
Sozialgericht Triersg-trier@egvp.de-mail.de

 

Die angegebenen DE-Mail-Adressen sind nicht zur Verwendung mit einem normalen E-Mail-Client geeignet.

Die EGVP Software kann über entsprechende Softwareanbieter bezogen werden, die unter der Internetadresse www.egvp.de/Drittprodukte/index.php zu finden sind.. Das EGVP des Gerichts ist nicht gleichzusetzen mit der Übermittlung per E-Mail. Die einfache E-Mail beruht nicht auf einem dem Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard und stellt daher keine sichere Art der Übermittlung dar. Die Übermittlung mit einfacher E-Mail kann daher nur dazu genutzt werden, nicht förmliche Mitteilungen, die nicht im Zusammenhang mit einem anhängigen Verfahren stehen, an das Gericht zu senden. In anhängigen Verfahren ist die Übermittlung von Schriftsätzen, deren Anlagen, Anträgen oder Erklärungen der Parteien per E-Mail nicht zulässig.

Diese Hinweise sind besonders bedeutsam, wenn mit der Einsendung eines Schriftstücks eine Frist gewahrt werden soll. Bitte beachten Sie zur Vermeidung von Rechtsnachteilen vor allem in diesen Fällen die obigen Ausführungen zur elektronischen Übermittlung oder senden Sie Ihre Schriftstücke per Post oder Telefax.


Elektronisch übermittelte Dokumente müssen nicht nur auf einem der vorgenannten elektronischen Übermittlungswege übersandt werden, sie müssen darüber hinaus für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die zugelassenen Dateiformate und weiteren Anforderungen, die bei der Übermittlung elektronischer Dokumente erfüllt sein müssen, werden durch die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der Fassung vom 09.02.2018 (BGBl. I S. 200) näher geregelt.

Weitergehende Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr und der Kommunikation über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach finden sie auf folgenden Internetseiten:  

www.erv.justiz.rlp.de
www.justiz.de/index.php
www.egvp.de

Für Anfragen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und Verwaltungsschreiben benutzen Sie bitte weiterhin unsere allgemeinen Briefkästen:

Poststelle Landessozialgericht Rheinland-Pfalz

Poststelle Sozialgericht Koblenz

Poststelle Sozialgericht Mainz

Poststelle Sozialgericht Speyer

Poststelle Sozialgericht Trier .

 

Die elektronische Akteneinsicht ist über ein eigenes Internet-Portal der Justiz Rheinland-Pfalz möglich. Dieses ist unter der Adresse www.justiz-rlp-portal.de zu erreichen.