Hinweise zur Praktikanten- und Referendarausbildung

Rechtsreferendarin / Rechtsreferendar

Bewerbung und Einstellung

Rechtsreferendarinnen / Rechtsreferendare werden in Rheinland-Pfalz immer zu dem auf den 1. Mai und 1. November eines jeden Jahres jeweils folgenden ersten Arbeitstag eingestellt.

Alleinige Zulassungsbehörde für ganz Rheinland-Pfalz ist der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz. Auf der Homepage des Oberlandesgerichts Koblenz finden Sie alle Informationen zu Bewerbung und Einstellung.

Referendarausbildung

Anträge auf Zuweisung zur Ausbildung im Rahmen der Pflichtstation in der Sozialgerichtsbarkeit sind an den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichts (Koblenz oder Zweibrücken) zu richten

(vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1 d, Abs. 2 JAPO).

Gesuche um das erforderliche Einverständnis des Präsidenten des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz mit der Ausbildung in der Sozialgerichtsbarkeit im Rahmen der Wahlstation sind an diesen zu richten (www.lsgrp.justiz.rlp.de).

Die erforderlichen Vordrucke finden Sie auf der Homepage des Oberlandesgerichts Koblenz.

Praktische Studienzeit

Bei den rheinland-pfälzischen Sozialgerichten und beim Landessozialgericht besteht die Möglichkeit, eine praktische Studienzeit nach § 2 Abs. 3 JAG abzuleisten. Die Ausbildungsphasen liegen üblicherweise im März/April und September/Oktober eines jeden Jahres.

Auf der Homepage des Landesprüfungsamtes für Juristen ist neben dem Anmeldeformular zur praktischen Studienzeit auch das Merkblatt des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur sowie des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz über die Ableistung praktischer Studienzeiten für Studierende der Rechtswissenschaften und zur Anerkennung rechtswissenschaftlicher Studien im Ausland veröffentlicht.

Schülerpraktikum

Für Schülerinnen und Schüler besteht die Möglichkeit, in Abstimmung mit der Schule ein Schülerpraktikum in der Sozialgerichtsbarkeit abzuleisten. Der Zeitraum und die Dauer können vorab mit der jeweiligen Geschäftsleitung abgestimmt werden. Bewerbungen sind an den Präsidenten des jeweiligen (Landes-) Sozialgerichts zu richten.