Die Sozialgerichtsbarkeit stellt sich vor
Vorwort
Die Rechtsprechung der Sozialgerichte hat Bedeutung für viele Kreise der Bevölkerung.
Aufgabe der Sozialgerichtsbarkeit ist es, dem Bürger effektiven Rechtsschutz auf dem Gebiet des Sozialrechts zu gewährleisten, sie kann angerufen werden, wenn Versicherte mit einer Entscheidung ihrer Krankenkasse, ihrer Rentenversicherung oder ihres Arbeitsamtes nicht einverstanden sind. Außerdem hat sie zu entscheiden, wenn die Anerkennung als Schwerbehinderter abgelehnt wird. Sie ist auch zuständig für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Vertragsärzte. Durch die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes will die Sozialgerichtsbarkeit Rechtsfrieden schaffen und zu sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit beitragen.
Mit der vorliegenden Kurzinformation stellt sich die Sozialgerichtsbarkeit in Rheinland-Pfalz vor. Sie gibt einen Überblick über die Aufgaben und die Organisation der Sozialgerichte in Rheinland-Pfalz und zeigt an statistischen Zahlen deren Bedeutung.
Aufgaben der Sozialgerichtsbarkeit
Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung.
Dazu zählen:
- die gesetzliche Krankenversicherung
- die gesetzliche Unfallversicherung
- die gesetzliche Rentenversicherung
- die soziale Pflegeversicherung
- die Arbeitsförderung.
Außerdem sind die Sozialgerichte zuständig für Streitigkeiten in Angelegenheiten der sozialen Versorgung.
Dazu gehören u.a.:
- das Bürgergeld/die Grundsicherung für Arbeitsuchende
- die Sozialhilfe
- die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung
- die Kriegsopferversorgung
- die Entschädigung von Gewaltopfern
- die Versorgung von Soldaten und Zivildienstleistenden
- die Entschädigung von Impfschäden.
Die Sozialgerichte entscheiden außerdem z.B. über:
- Vertragsarztangelegenheiten
- Elterngeldstreitigkeiten.
Instanzenweg
- Klage
Sozialgericht: 1 Berufsrichter(in), 2 ehrenamtliche Richter(innen)
- Berufung
Landessozialgericht: 3 Berufsrichter(innen), 2 ehrenamtliche Richter(innen)
- Revision
Bundessozialgericht: 3 Berufsrichter(innen), 2 ehrenamtliche Richter(innen
Zuständige Instanz
Die Sozialgerichte - 1. Instanz
Hat ein Sozialleistungsträger eine beantragte Leistung abgelehnt oder eine sonstige belastende Entscheidung, beispielsweise über die Beitragshöhe, getroffen und war das danach stattfindende Widerspruchsverfahren ohne Erfolg, kann gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben werden.
Für Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz in Eilsachen sind ebenfalls die Sozialgerichte zuständig, wenn nicht die Hauptsache bereits beim Landessozialgericht anhängig ist.
Grundsätzlich zuständig sind die Sozialgerichte, in deren Zuständigkeitsbereich die rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Eine Klage, die beim unzuständigen Gericht erhoben worden ist, wird an das zuständige Gericht verwiesen.
Innerhalb der Sozialgerichte sind Fachkammern gebildet worden. Eingehende Klagen werden automatisch der zuständigen Kammer zugewiesen. Die Kläger brauchen sich darum nicht zu kümmern.
In Vertragsarztangelegenheiten ist das Sozialgericht Mainz zuständig.
Jede Kammer ist mit einem Berufsrichter oder einer Berufsrichterin besetzt. In der mündlichen Verhandlung entscheiden diese zusammen mit zwei weiteren ehrenamtlichen Richtern oder Richterinnen.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - 2. Instanz
Das Landessozialgericht entscheidet über alle Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Sozialgerichte in Rheinland-Pfalz. Es hat seinen Sitz in Mainz. Ähnlich wie die Sozialgerichte hat es Fachsenate, denen die Streitigkeiten je nach Zuständigkeit zugewiesen werden. Jeder Senat ist mit drei Berufsrichtern oder Berufsrichterinnen besetzt.In der mündlichen Verhandlung entscheiden diese zusammen mit zwei weiteren ehrenamtlichen Richtern oder Richterinnen.
Das Bundessozialgericht - 3. Instanz
Gegen Entscheidungen des Landessozialgerichts kann das Bundessozialgericht mit der Revision angerufen werden, wenn das Landessozialgericht die Revision zugelassen hat. Ist das nicht der Fall, kann gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim Bundessozialgericht eingelegt werden. Es hat seinen Sitz in Kassel.
Jeder Senat ist mit drei Berufsrichtern oder Berufsrichterinnen besetzt.
In der mündlichen Verhandlung entscheiden diese zusammen mit zwei weiteren ehrenamtlichen Richtern oder Richterinnen.
Das Verfahren vor den Sozialgerichten
Die Klage
Ist ein Bürger mit einer Entscheidung eines Sozialleistungsträgers nicht einverstanden, kann er gegen diese Entscheidung zunächst Widerspruch einlegen. Das Widerspruchsverfahren endet mit dem Erlass eines Widerspruchsbescheids.
Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids kann das Sozialgericht mit der Klage angerufen werden. Die Klageschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht eingegangen sein. Wird gegen eine Entscheidung eines Sozialgerichts Berufung oder Beschwerde eingelegt, muss auch sie innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Entscheidung bei dem Landessozialgericht eingegangen sein.Grundsätzlich kann jedermann selbst vor Gericht auftreten und Schriftsätze einreichen. Eine Pflicht, sich eines Anwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten zu bedienen, gibt es nur beim Bundessozialgericht, nicht aber beim Landessozialgericht oder den Sozialgerichten. Jeder Kläger ist aber berechtigt, sich von einem Rechtsanwalt, einem sonstigen bei dem jeweiligen Gericht zugelassenen Bevollmächtigten, beispielsweise einem Rentenberater, oder einem Vertreter eines Verbandes, z.B. des DGB oder des VdK, vertreten zu lassen.
Es wird gewünscht, dass alle Eingaben an das Gericht schriftlich erfolgen. Die Rechtsantragstelle des Gerichts nimmt aber auch mündliche Angaben zu Protokoll auf.
Die Kosten
In den meisten Fällen fallen keine Gerichtskosten an. Dies gilt grundsätzlich für Versicherte, Leistungsempfänger, deren Hinterbliebene und behinderte Menschen. Wer nicht zu diesen privilegierten Personengruppen gehört, muss Gerichtskosten zahlen (z.B. Ärzte, Arbeitgeber).
Auch die Kosten der Beweisaufnahme, z.B. für die Einholung von Gutachten, trägt die Staatskasse, wenn das Gericht von sich aus ermittelt. Beantragt ein Kläger oder eine Klägerin, ein Gutachten bei einem bestimmten Arzt einzuholen zu dem ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, ordnet das Gericht regelmäßig an, dass dafür ein Kostenvorschuss zu zahlen ist. Der Kostenvorschuss bewegt sich in den meisten Fällen bei ca. 1.800,- €. In Einzelfällen können die Kosten nachträglich auf die Staatskasse übernommen werden. Die Kosten anderer Ermittlungen (z.B. Entschädigung von Zeugen oder Übersetzern) trägt immer die Staatskasse.
Die Kosten für den eigenen Rechtsbeistand, beispielsweise einen Rechtsanwalt, muss man zunächst einmal selbst bezahlen. Wer hierzu finanziell nicht in der Lage ist, kann auf Antrag Prozesskostenhilfe erhalten, wenn seine Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Antragsformulare sind bei jedem Rechtsanwalt und bei den Gerichten, auch bei den Amtsgerichten vor Ort, erhältlich. Gewinnt man den Prozess, werden diese sog. außergerichtlichen Kosten aber regelmäßig dem Prozessgegner auferlegt. Wer zu o.g. privilegiertem Personenkreis gehört, muss - auch wenn er den Prozess verliert - regelmäßig die Kosten des Prozessgegners nicht erstatten.
Der Verfahrensablauf und die Entscheidung
Nach Klageeingang erhält die Gegenseite, also im Regelfall die Sozialleistungsbehörde, Gelegenheit zur Stellungnahme. Sind die Argumente ausgetauscht, entscheidet das Gericht, ob es Beweis erhebt, also etwa ein Gutachten einholt oder Zeugen vernimmt. Wird kein Beweis erhoben oder ist die Beweisaufnahme abgeschlossen, ergeht die gerichtliche Entscheidung. Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, wird nach deren Ende ein Urteil verkündet. In einfachen Fällen kann das Gericht auch durch Gerichtsbescheid oder Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden. In jedem Fall erhalten die Kläger eine schriftliche Ausfertigung zugestellt, die auch eine Rechtsmittelbelehrung enthält, in der dargelegt wird, ob und wie die Entscheidung weiter angefochten werden kann.