Der 4. Senat des Landessozialgerichts hat in sieben Fällen (L 4 SO 99/19 B ER, L 4 SO 101/19 B ER, L 4 SO 111/19 B ER, L 4 SO 112/19 B ER, L 4 SO 115/19 B ER, L 4 SO 116/19 B ER, L 4 SO 121/19 B ER) die ablehnenden Entscheidungen des Sozialgerichts Koblenz bestätigt.
Die Antragsteller begehrten jeweils im Wege der einstweiligen Anordnung, den zuständigen Sozialhilfeträger zu verpflichten, ihnen über die gewährte Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen hinaus „zusätzliche Einzelfallhilfen“ durch die Einrichtung zu bewilligen. Der jeweils zuständige Sozialleistungsträger hatte zuvor die Anträge unter Verweis auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 06.12.2018 (B 8 SO 9/18 R, B 8 SO 11/18 R) abgelehnt. Die Antragsteller machten geltend, aufgrund ihres Alters und ihrer Behinderung sei ein zusätzlicher Hilfebedarf entstanden, der nur durch eine individuelle, zusätzliche Unterstützung, gedeckt werden könne. Das Sozialgericht Koblenz sah eine den Anspruch auf die begehrte Leistung stützende Anspruchsgrundlage nicht gegeben und lehnte daher die Anträge ab.
Der 4. Senat des Landessozialgerichts bestätigte die Entscheidungen. Ein über die dem jeweiligen Antragsteller gewährte Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten der stationären Unterbringung in der Einrichtung hinausgehender Anspruch auf „zusätzliche Einzelfallhilfen“ bestehe nicht, weil sein Bedarf hierdurch bereits vollständig gedeckt sei. Der Antragsteller habe gegen den Sozialhilfeträger keinen Anspruch auf Geldleistung, sondern einen sogenannten Sachleistungsverschaffungsanspruch. Im Rahmen dieses Anspruchs übernehme der Sozialleistungsträger die Vergütung, die der Antragsteller der Einrichtung aufgrund des zwischen ihm und dem Einrichtungsträger geschlossenen (zivilrechtlichen) Heimvertrages schulde. Das sei hier ein pauschaler Vergütungssatz, der auf einer Vereinbarung mit dem Land Rheinland-Pfalz beruhe. Soweit in der Vergangenheit im Einzelfall darüber hinaus „zusätzliche Einzelfallhilfen“ bewilligt worden seien, fehle hierfür die gesetzliche Grundlage, weil Einrichtungsträger und Sozialhilfeträger nicht die gesetzlich vorgesehenen Leistungs-, Vergütungs und Prüfvereinbarungen abgeschlossen hätten.
Nach dem Heimvertrag ermögliche die Einrichtung dem Antragsteller Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft entsprechend seines individuellen Teilhabebedarfs. Die Einrichtung habe daher alle Leistungen zu erbringen, die der Antragsteller aktuell benötige, mit der Folge, dass der Eingliederungshilfebedarf des Antragstellers vollumfänglich gedeckt sei. Im Gegenzug schulde der Antragsteller der Einrichtung den im Heimvertrag vereinbarten pauschalen Vergütungssatz. Zwar sehe der Heimvertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Entgelts vor. Eine solche sei jedoch gegenüber dem Antragsteller nicht schriftlich geltend gemacht. Gesetzlich sei ein die Vergütungsvereinbarung übersteigendes Entgelt auch ausgeschlossen.