Der Kläger, der von 1981 an als Profifußballspieler für den 1. FC Kaiserslautern und die Eintracht Frankfurt tätig war, begehrt die Feststellung der Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung. Anerkennungsfähig sind danach Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten. 1986 wurden beim Kläger Schäden an den Menisken im linken Kniegelenk festgestellt. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte eine BK ab. Die zum Sozialgericht Speyer erhobene Klage war erfolglos.
Das Landessozialgericht gab der Berufung des Klägers statt und verurteilte die Beklagte zur Feststellung der BK Nr. 2102. Der Senat hat aufgrund der mehrjährigen Tätigkeit des Klägers als Profifußballer eine ausreichende Belastung im Sinne der BK Nr. 2102 bejaht. Die Sportart Fußball ist durch eine erhebliche Bewegungsbeanspruchung der Kniegelenke aufgrund extrem dynamischer Belastungen geprägt. Dabei kommt es zu schnellen und ruckartigen Belastungsspitzen. Diese können im Einzelfall zu zufälligen, repetitiven Mikrotraumen im Bereich der Menisken führen, die im Wege der Aufsummierung zu Schäden und Rissbildungen führen können. Wegen der erheblichen dynamischen Bewegungsbeanspruchung kann eine bestimmte belastungskonforme Lokalisation der Schäden, anders etwa als bei der knienden Tätigkeit eines Bodenlegers, nicht gefordert werden. Daher ist das Nichtvorliegen einer beidseitigen Meniskopathie kein Ausschlusskriterium für das Vorliegen einer BK Nr. 2102.
(Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2023 - L 2 U 78/21 - nicht rechtskräftig)