Pressevorankündigung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz

L 2 U 78/21

Der Senat wird am 22.05.2023 die Frage zu entscheiden haben, unter welchen Voraussetzungen bei einem Profifußballspieler eine Berufskrankheit der Nr. 2102 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung - Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten - anzuerkennen ist. Der Kläger war ab dem 01.07.1981 als Profifußballspieler für den 1.FC Kaiserslautern und die Spielvereinigung Eintracht Frankfurt tätig.  1986 wurden bei ihm Schäden an den Menisken im linken Kniegelenk festgestellt.

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